Der Batteriepass ab 18. Februar 2027
Stand: 22.7.2026
Der Batteriepass ist der erste verpflichtende digitale Produktpass der EU. Rechtsgrundlage ist die Batterieverordnung (EU) 2023/1542 — nicht die ESPR, auch wenn beide demselben Muster folgen.
Wer ist betroffen?
Ab dem 18. Februar 2027 brauchen einen Batteriepass:
- Elektrofahrzeug-Batterien (EV)
- LMT-Batterien (leichte Verkehrsmittel, z. B. E-Bikes und E-Scooter)
- Industriebatterien mit mehr als 2 kWh Kapazität
Verantwortlich ist der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in der EU in Verkehr bringt. Das betrifft auch Maschinen- und Fahrzeughersteller, die solche Batterien in ihren Produkten verbauen und eigenständig in Verkehr bringen.
Die Besonderheiten des Batteriepasses
- Einzelstück-Ebene: Jede einzelne Batterie bekommt ihren eigenen Pass mit Seriennummer — nicht nur jedes Modell.
- Registrierungspflicht: Die Kennung jedes Passes (der UPI) muss im zentralen EU-Produktpass-Register hinterlegt werden, bevor die Batterie in Verkehr geht. Das Register ist seit dem 20. Juli 2026 online.
- Umfangreiche Pflichtangaben: von Kapazität, Leistungsdaten und CO₂-Fußabdruck über Rezyklatanteile (Kobalt, Lithium, Nickel, Blei) bis zu Angaben für Demontage und Second Life.
- Aktualisierungspflichten: Bestimmte Angaben (etwa Gesundheitszustand bei Industriebatterien) müssen über den Lebenszyklus fortgeschrieben werden.
Was jetzt zu tun ist
Wer 2027 liefern will, sollte 2026 drei Dinge klären: die Datenlage (liegen alle Pflichtangaben vor, auch von Zell-Lieferanten?), die Serialisierung (eindeutige Kennungen und QR-Codes je Einzelstück im Produktionsprozess) und den Registerzugang (Verifizierung als Wirtschaftsakteur — der Prozess über EU-Login und qualifizierte Signatur dauert erfahrungsgemäß einige Wochen).
Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung.
Alle Beiträge dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung.