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Der Batteriepass ab 18. Februar 2027

Updated: 7/22/2026

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Der Batteriepass ist der erste verpflichtende digitale Produktpass der EU. Rechtsgrundlage ist die Batterieverordnung (EU) 2023/1542 — nicht die ESPR, auch wenn beide demselben Muster folgen.

Wer ist betroffen?

Ab dem 18. Februar 2027 brauchen einen Batteriepass:

  • Elektrofahrzeug-Batterien (EV)
  • LMT-Batterien (leichte Verkehrsmittel, z. B. E-Bikes und E-Scooter)
  • Industriebatterien mit mehr als 2 kWh Kapazität

Verantwortlich ist der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in der EU in Verkehr bringt. Das betrifft auch Maschinen- und Fahrzeughersteller, die solche Batterien in ihren Produkten verbauen und eigenständig in Verkehr bringen.

Die Besonderheiten des Batteriepasses

  1. Einzelstück-Ebene: Jede einzelne Batterie bekommt ihren eigenen Pass mit Seriennummer — nicht nur jedes Modell.
  2. Registrierungspflicht: Die Kennung jedes Passes (der UPI) muss im zentralen EU-Produktpass-Register hinterlegt werden, bevor die Batterie in Verkehr geht. Das Register ist seit dem 20. Juli 2026 online.
  3. Umfangreiche Pflichtangaben: von Kapazität, Leistungsdaten und CO₂-Fußabdruck über Rezyklatanteile (Kobalt, Lithium, Nickel, Blei) bis zu Angaben für Demontage und Second Life.
  4. Aktualisierungspflichten: Bestimmte Angaben (etwa Gesundheitszustand bei Industriebatterien) müssen über den Lebenszyklus fortgeschrieben werden.

Was jetzt zu tun ist

Wer 2027 liefern will, sollte 2026 drei Dinge klären: die Datenlage (liegen alle Pflichtangaben vor, auch von Zell-Lieferanten?), die Serialisierung (eindeutige Kennungen und QR-Codes je Einzelstück im Produktionsprozess) und den Registerzugang (Verifizierung als Wirtschaftsakteur — der Prozess über EU-Login und qualifizierte Signatur dauert erfahrungsgemäß einige Wochen).


Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung.

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